Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Gefahrgutberatung und Schulung der Firma GebeK Inh. Dirk Kück
1. Präambel
Dirk Kück, Katharinastraße 13, D-45896 Gelsenkirchen (im Folgenden: Auftragnehmer), stellt dem Kunden seine Dienstleistungen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen zur Verfügung. Mit Unterzeichnung eines Auftrages an den Auftragnehmer erkennt der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind für den Auftragnehmer nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich durch den Auftragnehmer anerkannt worden sind.
2. Gegenstand der Tätigkeit
2.1 Gegenstand der Tätigkeit des Auftragnehmers ist die Erbringung der vereinbarten Beratungs-Leistungen, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Die Erbringung der Leistungen erfolgt
ausschließlich gegenüber dem Kunden. Dritte sind nur in den Schutzbereich mit einbezogen, sofern der Auftragnehmer das schriftlich bestätigt hat.
Zu den Leistungen des Auftragnehmers als Gefahrgutberater zählen vorbehaltlich der konkreten, individuellen Vereinbarung:
· die Beratung des Kunden und seiner beauftragten Personen in Gefahrgutfragen zum vereinbarten Verkehrsträger
· die gehörige Überwachung des Gefahrgutprozesses und der daran beteiligten Personen
· die Schulung der an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen
· das Anfertigen des Jahresberichtes.
2.2 Der Beratungsauftrag beinhaltet in jedem Fall die Analyse der Strukturen und Organisation des Kunden im Geschäftsbereich Gefahrgut durch den Auftragnehmer. Diese Analyse soll sowohl den Auftragnehmer als auch dem Kunden einen Überblick darüber verschaffen, wie der aktuelle Stand bezüglich der Gefahrgutorganisation im Betrieb des Kunden ist. Bei Bestellung des Auftragnehmers zum Gefahrgutbeauftragten durch den Kunden, gelten die Pflichten aus § 8 GbV. Rechts- und Steuerfragen sind dabei weder Gegenstand noch Inhalt des Beratungsauftrages.
2.3 Neben den vorgenannten Leistungen bietet der Auftragnehmer noch andere Einzelleistungen an, die im Rahmen der konkreten Beauftragung schriftlich zu vereinbaren sind, z.B.:
· Mitwirkung bei der Anfertigung von Unterlagen, Arbeitsanweisungen oder Handbüchern
· stundenweise Beratung
· Bücherservice für Gefahrgutwerke
· 24 Stunden – Notfallservice
Die Entgelte für die zusätzlichen Dienstleistungen sind dem jeweiligen aktuellen Angebot des Auftragnehmers zu entnehmen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige – auch selbstständige – Mitarbeiter durchführen zu lassen.
3. Zustandekommen des Beratungsvertrages
Alle Beratungsverträge und sonstigen Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von dem Auftragnehmer schriftlich, per Fax oder E-Mail gegenbestätigt worden sind.
4. Pflichten des Kunden
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass zum einen die organisatorischen Rahmenbedingungen für einen ungestörten und erfolgreichen Fortgang des Beratungsprozesses an seinem Geschäftssitz
gewährleistet sind, zum anderen dass seine Mitarbeiter bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit entsprechend informiert werden.
Dem Auftragnehmer sind alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch
für alle Umstände, die erst während der Ausführung der Beratung bekannt werden.
Der Kunde wird alle erforderlichen Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlungen unentgeltlich erbringen.
Ergeben sich bei einem vereinbarten Termin durch Umstände aus dem Risiko-/Verantwortungsbereich des Auftraggebers Verzögerungen bzw. Mehraufwand, steht dem Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung gem. § 642 BGB analog zu.
5. Entgelt
Der Auftragnehmer erhält für die Erbringung der Beratungsleistungen eine Vergütung durch den Kunden. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den individuellen Vereinbarungen entsprechend der in
Auftrag gegebenen Leistungen.
Bei Leistungen, die einer festen Laufzeit unterliegen, sind die Entgelte für die Dauer der Vertragslaufzeit, längstens für ein Jahr, im Voraus zu entrichten.
Für einmalige Leistungen oder Leistungen, die keiner festen Laufzeit unterliegen ist das Entgelt 10 Werktage nach Rechnungsstellung fällig und zahlbar.
6. Vertragslaufzeit
Einmalige Leistungen oder Leistungen, die keiner festen Laufzeit unterliegen, enden mit Leistungserbringung durch den Auftragnehmer.
Sonstige mit dem Kunden geschlossene Verträge haben grundsätzlich eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren, wenn nicht etwas anderes im konkreten Auftrag bestimmt ist. Verträge mit einer festen
Vertragslaufzeit verlängern sich automatisch um ein weiteres Vertragsjahr, wenn nicht eine Partei unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist zum Vertragsende gekündigt hat. Als
Vertragsbeginn gilt der im Vertrag festgelegte Zeitpunkt. Die Kündigung hat mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Ein solcher Grund
liegt insbesondere vor, wenn
der Kunde seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt,
der Kunde eine fällige Rechnung trotz Mahnung innerhalb einer angemessenen Frist nicht bezahlt,
der Kunde zahlungsunfähig wird oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird.
Sofern die fristlose Kündigung seitens des Auftragnehmers ausgesprochen wird, behält er den Vergütungsanspruch für bereits erbrachten Leistungen sowie für noch nicht erbrachte Leistungen, wobei im letzteren Falle ersparte Aufwendungen des Auftragnehmers abzuziehen sind.
7. Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
Vom Kunden oder vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Leistungshindernisse oder Leistungserschwernisse führen zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungszeiträume.
Soweit der Kunde die Terminverzögerungen zu vertreten hat, verschieben sich die vereinbarten Ausführungszeiträume entsprechend und müssen zwischen den Parteien einvernehmlich neu vereinbart
werden. Die daraus resultierenden Verzögerungen führen nicht zum Verzug des Auftragnehmers. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden und werden nach Aufwand in Rechnung
gestellt. Soweit der Auftragnehmer die von den Warte- bzw. Ausfallzeiten betroffenen Mitarbeiter anderweitig einsetzt, reduziert sich sein Anspruch auf Vergütung gegen den Kunden um den dadurch
anderweitig erzielten Erlös.
Tritt Leistungsverhinderung beziehungsweise Unmöglichkeit beim Auftragnehmer aufgrund höherer Gewalt ein, entfallen sämtliche Ansprüche des Kunden gegen den Auftragnehmer aufgrund dieser
Verzögerung. Als höhere Gewalt gelten vor allem Streik, Aussperrung sowie der Tod oder längere Krankheit eines mit dem Auftrag befassten Mitarbeiters des Auftragnehmers. Vereinbarte
Ausführungsfristen können einvernehmlich verlängert werden.
8. Änderungen
Während der Vertragslaufzeit können beide Vertragspartner jederzeit schriftliche Änderungen der vereinbarten Leistungen vorschlagen. Im Falle eines Änderungsvorschlags seitens des Kunden teilt der Auftragnehmer diesem innerhalb von 10 Werktagen schriftlich mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den jeweiligen Vertrag hat. Der Kunde hat innerhalb einer weiteren Frist von sieben Werktagen dem Auftragnehmer seine Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Solange eine abweichende neue Vereinbarung nicht vorliegt, werden die Leistungen nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt.
9. Mängelbeseitigung und Gewährleistung
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und professionellen Beratungsunternehmens. Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an der Beratungsleistung zu beseitigen, soweit die Ursache dieser Mängel zur Zeit der Erbringung der Beratungsleistung gesetzt worden und vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Er ist zudem verpflichtet, den Kunden unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Erhebungen und Analysen während des Start-Up Audits die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiedergeben. Die vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten und Informationen werden nur auf ihre Plausibilität hin untersucht. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.
10. Haftung und Freistellung
Für erteilten Rat oder die Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse durch den Kunden übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in allen weiteren Fällen, in denen qua Gesetzes ein Haftungsausschluss bzw.
eine Haftungsbeschränkung nicht vereinbart werden kann. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung des Auftragnehmers auf den typischerweise
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Als vertragswesentlich gelten Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und
auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut. Die Parteien werden im Rahmen des Einzelauftrages unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeiten eine Haftungsbeschränkung sowie
eine Freistellungsverpflichtung des Kunden gegenüber dem Auftragnehmer im Einzelnen aushandeln, die Treu und Glauben entspricht.
Der Auftragnehmer schließt für die Schäden, für die seine oder die Haftung seiner Erfüllungsgehilfen besteht, eine Haftpflichtversicherung ab.
Der Kunde ist verpflichtet, Teilnehmer, die von ihm entsendet werden, auf diese Haftungsbeschränkung hinzuweisen.
11. Schutz des geistigen Eigentums
Der Kunde steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigten Berichte etc. nur für seine eigenen Zwecke verwendet und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall öffentlich gemacht werden. Der Auftragnehmer verbleibt an seinen Leistungen das Urheberrecht. Ein Verstoß berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Auftragsleistungen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.
12. Verpflichtung zur Verschwiegenheit
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch nach Beendigung des Auftrages über alle geschäfts- und auftragesbezogenen Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen sind nur Fälle, in denen eine gerichtliche oder behördliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
16. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung jedoch treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Kunden einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde. Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer alle Unterlagen herauszugeben, die ihm der Kunde oder ein Dritter aus Anlass der Auftragserteilung übergeben hat. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nicht zu, es sei denn, bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.
17. Schlussbestimmungen
Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Schriftform bedeutet dabei Brief, Fax oder Email.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des CISG (UN-Kaufrecht) und des Kollissionsrechts.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unwirksam, nichtig oder undurchführbar (unwirksame Bestimmung) sein, lässt dies die übrigen vertraglichen
Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtswirksame Regelung als gewollt und vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung und des ganzen
Vertrages sowie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend im Fall des Vorliegens einer Vertragslücke.
Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht.
Stand, Januar 2017
gezeichnet: Dirk Kück, Inhaber
Gefahrgutberatung und Schulungen Kück
Katharinastr. 13
D-45896 Gelsenkirchen